Lizenzmodell, Open Source, Software-as-a-Service – sich im Dschungel der Buzzwords rund ums Thema Softwarelizenzen zurechtzufinden ist heutzutage gar nicht so einfach. In unserem Blogbeitrag bringen wir Licht ins Dunkel und geben einen Überblick zu den wichtigsten Begrifflichkeiten und Konzepten, die Sie im Softwarelizenz-Umfeld kennen sollten.
Kleine Einführung ins Thema Softwarelizenzen
Datum
22.04.2022
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Eine Softwarelizenz bezeichnet die vertragliche Einräumung des Rechts, eine Software auf bestimmte Art und Weise zu nutzen. Genau wie Bücher, Musik oder Filme sind Softwareprodukte das Ergebnis eines kreativen, schöpferischen Prozesses und durch das Urheberrecht geschützt. Software ist entsprechend als Werk beziehungsweise als „persönliche geistige Schöpfung“ (UrhR, § 2 Abs. 2) anzusehen. Charakteristisch ist für solche geistigen Schöpfungen, dass sie – anders als physische Produkte wie zum Beispiel ein Auto, ein Küchengerät oder ein Möbelstück – mit relativ wenig Aufwand vervielfältigt werden können und eines besonderen rechtlichen Schutzes bedürfen. Beim Erwerb einer Software geht nicht die Software selbst in den Besitz des Käufers über, sondern lediglich die Nutzungsrechte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden. Nach deutschem Recht bleibt der Urheber eines Werks stets der Urheber und kann diese Urheberschaft nicht an eine dritte Person abtreten.
Jede Software unterliegt einer Lizenzierung, ganz unabhängig davon, ob es sich um ein kostenpflichtiges oder ein kostenfreies Produkt handelt. Grundsätzlich lässt sich zwischen freier Software beziehungsweise Open Source-Software (nicht kommerziell) sowie proprietärer Software (kommerziell) unterscheiden.
Open Source Software ist nicht-kommerziell und kann in vielen Fällen – nicht immer! – kostenfrei genutzt werden. Kostenfrei bedeutet hierbei allerdings nicht billig im Sinne einer minderwertigen Qualität. So zählen zu freier Software eine große Bandbreite hochqualitativer, vielfach genutzter Anwendungen, wie das Betriebssystem Linux oder der Webbrowser Mozilla Firefox.
Das Alleinstellungsmerkmal von Open Source ist nicht zwangsläufig die kostenlose Nutzung – so gibt es auch unter proprietärer Software solche Anwendungen, die ohne Entschädigung gebraucht werden können. Wesentlicher ist, dass es Open Source gestattet, auf den Quelltext zuzugreifen und diesen gemäß eigenen Vorstellungen anzupassen und zu verändern. Die Freiheiten, die Open Source-Anwendungen bieten, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Die Software darf
- angepasst und verändert,
- (in vielen Fällen) kostenfrei vervielfältigt und verbreitet,
- für jeden Zweck (auch kommerziell!) genutzt
- und ihre Funktionsweise studiert werden.
Mittlerweile ist es gang und gäbe, dass auch große Unternehmen auf Open Source zurückgreifen. Selbst proprietäre Software bedient sich für einzelne Komponenten freier Software, sodass sich anführen ließe: in (fast) jeder Software steckt ein wenig Open Source.
Obwohl Open Source Software Nutzern oftmals frei zur Verfügung steht, unterliegt auch sie einer Lizenzierung und es gibt sehr unterschiedliche Anforderungen an den lizenzrechtlich korrekten Umgang. Dazu bietet die TIMETOACT Ihnen einen Service – so haben wir einen Katalog von Open Source Produkten erstellt, in dem die Lizenzbedingungen genau hinterlegt sind. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Prozesse für die Verwendung so in den Griff zu bekommen, dass sie nicht in eine Compliance-Falle laufen.
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Unter den Begriff proprietäre Software fällt grundsätzlich kommerzielle Software, die nicht unter Open Source-Bedingungen genutzt werden darf – insbesondere ist es nicht gestattet, den Quellcode einzusehen und zu verändern. In vielen Fällen (aber nicht immer!) ist proprietäre Software kostenpflichtig.
Freeware lässt sich als Subkategorie von proprietärer Software einstufen und steht – wie der Name schon verrät – kostenfrei zur Verfügung. Das gilt insbesondere für den privaten Bereich, so wird für die kommerzielle Nutzung häufig eine Entschädigung verlangt. Im Gegensatz zu Open Source-Anwendungen bietet sie allerdings weniger Freiheiten und der Quellcode darf nicht eingesehen oder verändert werden. Unternehmen entscheiden sich oft aus strategischen Gründen, Anwendungen als Freeware mit in ihr Repertoire aufzunehmen. Bekannte Beispiele sind der Internet Explorer von Microsoft oder der Acrobat Reader von Adobe.
Es gibt eine Reihe von Sonderformen im Bereich Freeware; darunter Donationware, bei welcher der Anbieter um eine Spende in beliebiger Höhe bittet und Peaceware, die eine Nutzung für ausschließlich friedvolle Zwecke vorschreibt.
Shareware – eine weitere Subkategorie von proprietärer Software – beschreibt Anwendungen, die nur für einen begrenzten Zeitraum beziehungsweise in einem eingeschränkten Funktionsumfang kostenfrei zur Verfügung stehen. Üblicherweise handelt es sich dabei um einen Probezeitraum, in dem die Software getestet werden kann – im Anschluss ist für eine weitere Nutzung ein Entgelt zu entrichten. Die Bezeichnung Shareware geht auf den amerikanischen Programmierer Bob Wallace, (einer der ersten Microsoft-Mitarbeiter) zurück und rührt daher, dass die Anwendung beliebig häufig kopiert werden darf.
Für proprietäre Software gibt es eine Vielzahl verschiedener Lizenzverträge – eine der wohl am meisten verwendeten Vereinbarungen ist wohl das End User License Agreement, besser bekannt als EULA. Hierin werden die Bestimmungen des Urheberrechts erläutert sowie mit der Softwarenutzung verknüpfte Rechte sowie Einschränkungen beschrieben.
Der Begriff der Gemeinfreiheit beziehungsweise Public Domain ist im Softwarekontext insbesondere im anglo-amerikanischen Raum von Bedeutung. Damit ist gemeint, dass der Urheber eines Werks – in unserem Fall also der Software – auf seine Urheberrechte verzichtet und das Werk so für die Allgemeinheit freigibt. Ein entsprechender Totalverzicht auf Urheberrechte ist in Deutschland wiederum nicht möglich – hier ist der Urheber nach aktueller Rechtsprechung unumkehrbar mit seinem Werk verbunden und kann lediglich die Nutzungsrechte weitergeben.
Ein Lizenzmodell beschreibt im IT-Kontext, wie eine Software vom Nutzer verwendet werden darf; dabei setzt es sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Nach Groll (2021, 1x1 des Lizenzmanagements) sind dabei insbesondere die Parameter Lizenzart, Lizenzklasse, Lizenztyp sowie Lizenzmetrik relevant.
Lizenzart
Bei der Lizenzart geht es vor allem darum, wie viele Personen – beispielsweise in einem Unternehmen – die entsprechende Software nutzen sollen. Dabei wird zwischen Einzelplatz- und Mehrplatzlizenzen unterschieden: Eine Einzelplatzlizenz erlaubt es eine Software lediglich auf einem System zu installieren, eine Mehrplatzlizenz gewährt die mehrfache Installation bis zu einer festgelegten Obergrenze.
Lizenzklasse
Mit der Lizenzklasse werden die Bedingungen einer rechtsgemäßen Verwendung der Software festgelegt. Darunter fallen beispielsweise:
- Vollversion: Eine vollumfängliche Version der Software – für die Installation wird kein Besitz einer vorausgehenden Version vorausgesetzt.
- Upgrade: Die Aktualisierung auf eine neuere Version – für die Installation wird der Besitz einer Vollversion vorausgesetzt.
- Update: Eine kleinere Aktualisierung innerhalb einer Version, beispielsweise auch als Hotfix oder Patch bezeichnet.
- AddOn: Eine Ergänzung zu einer verwendeten Software, die auch kostenpflichtig sein kann.
- Client Access License (CAL): Die Erlaubnis, auf die Services eines Servers zuzugreifen – geläufig insbesondere für Microsoftprodukte.
Lizenztyp
Der Lizenztyp beschreibt die für eine Abrechnung betrachtete Maßeinheit; so kann ein Lizenzvertrag beispielsweise angeben, wie viele Nutzer die Software installieren dürfen. Weitere denkbare Lizenztypen sind die Installation pro Gerät oder pro CPU.
Lizenzmetrik
Die Lizenzmetrik gibt den Faktor an, wie (häufig) eine Software je Maßeinheit genutzt werden darf. So kann ein Lizenzvertrag beispielsweise eine Nutzung auf bis zu fünf (Faktor) Geräten (Maßeinheit) erlauben oder eine Nutzung durch zehn (Faktor) Nutzer (Maßeinheit). Hier ist eine schier unendliche Vielfalt an Kombinationen denkbar, was es für das ungeübte Auge erschweren dürfte, den Lizenzvertrag zu durschauen. Besonders häufig verwendete Lizenzmetriken sind zum einen die Named User License, zum anderen die Floating License.
Named User License
Bei der Named User License darf die Software pro Nutzer verwendet werden – hierbei ist der Endnutzer namentlich anzugeben.
Floating License / Concurrent License
Bei der Floating License (auch Concurrent License genannt) werden die erworbenen Lizenzen von einer beliebig großen Anzahl von Nutzern geteilt. Erfolgt die Nutzung gleichzeitig und die Lizenzen sind erschöpft, muss einer der Nutzer die Verbindung trennen, ehe ein anderer auf die Software zugreift.
Eine weitere Unterscheidung ist die zwischen unbefristeter und Abonnement-basierter Lizenzierung. So war es lange Zeit die Regel, Software einmalig zu erwerben, sodass sie für immer in den eigenen Besitz übergeht. Dabei fallen zunächst höhere Beschaffungskosten an, dafür bleiben regelmäßige Kosten – bis vielleicht auf jährlich anfallende Wartungskosten – aus.
Immer größerer Beliebtheit erfreut sich heutzutage allerdings die Abonnement-basierte Lizenzierung, bei der Software nicht gekauft, sondern gemietet wird. Die Zahlungen erfolgen meist monatlich oder jährlich und nach Kündigung wird der Zugriff auf das jeweilige Produkt gesperrt. Abonnement-basiert ist häufig auch das Lizenzmodell Software-as-a-Service (SaaS), bei dem der Nutzer via Internet auf die entsprechende Software zugreift. Bekannte Beispiele für entsprechende Anwendungen sind Netflix, Dropbox oder HubSpot.
Es lässt sich zusammenfassen: Wer die wichtigsten Begrifflichkeiten rund um Softwarelizenzen kennt, ist beim Lizenzmanagement klar im Vorteil. In der Praxis bieten Lizenzverträge allerdings eine ganze Reihe an Kniffen und Fallstricken, die das Verständnis erschweren und bei einem falschen Verständnis hohe Kosten zur Folge haben. Lesenswert ist hier entsprechend unser nächster Blogbeitrag zum Thema Stolperfallen im IBM Lizenzmanagement.
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